20.1321
CH-UR
Artikel 15a Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Berufliche Vorsorge
Versicherungen
Artikel 15a Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Berufliche Vorsorge
1. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abzuschliessen.
2. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
3. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleiben vorbehalten.