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Artikel 15a Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Berufliche Vorsorge

Versicherungen
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Artikel 15a Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Berufliche Vorsorge

1. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abzuschliessen.

2. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

3. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleiben vorbehalten.

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