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Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Krankentaggeld

Versicherungen
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Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Krankentaggeld

1. Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit.

2. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen.

3. Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

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