20.1321
CH-UR
Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Krankentaggeld
Versicherungen
Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Krankentaggeld
1. Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit.
2. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen.
3. Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.