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Artikel 12 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Unfallversicherung

Versicherungen
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Artikel 12 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Unfallversicherung

1. Die Unfallversicherung des Arbeitnehmers richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.202).

2. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.

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