Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.1321 CH-UR

Artikel 11 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Sozialabzüge

Lohn, Sozialabzüge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 11 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Sozialabzüge

1. Die Beitragspflicht gegenüber der AHV, IV und EO richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Abrechnungspflichtig ist der Arbeitgeber. Er hat sich hiezu bei der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse seines Wohnortes oder gegebenenfalls bei seiner Verbandsausgleichskasse zu melden. Vom beitragspflichtigen Lohn (Bar- und Naturallohn gemäss Ansätzen der AHV) hat der Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist diesem jeden Monat vom Lohn abzuziehen.

← Artikel 10 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Geltungsbereich Artikel 12 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →