20.1321
CH-UR
Artikel 11 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Sozialabzüge
Lohn, Sozialabzüge
Artikel 11 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Sozialabzüge
1. Die Beitragspflicht gegenüber der AHV, IV und EO richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Abrechnungspflichtig ist der Arbeitgeber. Er hat sich hiezu bei der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse seines Wohnortes oder gegebenenfalls bei seiner Verbandsausgleichskasse zu melden. Vom beitragspflichtigen Lohn (Bar- und Naturallohn gemäss Ansätzen der AHV) hat der Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist diesem jeden Monat vom Lohn abzuziehen.