Artikel 10 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Lohn bei Arbeitsverhinderung
Artikel 10 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Lohn bei Arbeitsverhinderung
1. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, jedoch ohne eigenes Verschulden, an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber den vollen Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, während folgender Dauer zu entrichten
a) im 1. und 2. Dienstjahr insgesamt einen Monat
b) vom 3. bis 5. Dienstjahr an je zwei Monate
c) vom 6. bis 10. Dienstjahr an je drei Monate
d) * vom 11. Dienstjahr an je vier Monate
2. Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnzahlung bis zu acht Tagen.
3. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es für mehr als drei Monate eingegangen, so hat der Arbeitnehmer bei einer Militärdienstleistung bis zu 22 Tagen Anspruch auf volle Lohnentschädigung. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Falle dem Arbeitgeber zu.