20.1321
CH-UR
Artikel 1 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer - Geltungsbereich
Geltungsbereich, Wirkung, Pflichten
Artikel 1 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer · Geltungsbereich
1. Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle im Kanton bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebern.
2. Der NAV gilt nicht
a) für Landwirtschaftslehrverhältnisse
b) für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder des Kantons oder einem besonderen NAV unterstellt sind