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20.1311 CH-UR

Artikel 6 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Kündigung zur Unzeit

Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Artikel 6 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Kündigung zur Unzeit

1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

a) während obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder Zivilschutzdienstes des Arbeitnehmers und, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher

b) bei unverschuldeter Krankheit oder unverschuldetem Unfall des Arbeitnehmers, während den ersten vier Wochen im unterjährigen Arbeitsverhältnis und während den ersten acht Wochen im überjährigen Arbeitsverhältnis

c) in den acht Wochen vor und nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin

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