Artikel 5 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Kündigung
Artikel 5 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Kündigung
1. Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit unkündbar eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor, so kann es vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden
a) während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages
b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit 9. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats
c) ab 10. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, auf das Ende eines Monats
2. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
3. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine möblierte Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der möblierten Wohnung während der Lohnzahlungspflicht gemäss Artikel 338 des Schweizerischen Obligationenrechts beim Tod des Arbeitnehmers.