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20.1311 CH-UR

Artikel 4 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Probezeit

Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Artikel 4 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Probezeit

1. Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

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