Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.1311 CH-UR

Artikel 28e Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Pausen und Nachtruhe

Besondere Bestimmungen für 24-Stunden-Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 28e Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Pausen und Nachtruhe

1. Als Pause gilt die Zeit, während der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.

2. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier Stunden.

3. Während dem Nachtzeitraum zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr besteht Nachtruhe und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.

4. Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmässigen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.

← Artikel 28d Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Geltungsbereich Artikel 28f Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →