20.1311
CH-UR
Artikel 28e Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Pausen und Nachtruhe
Besondere Bestimmungen für 24-Stunden-Betreuung
Artikel 28e Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Pausen und Nachtruhe
1. Als Pause gilt die Zeit, während der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.
2. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier Stunden.
3. Während dem Nachtzeitraum zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr besteht Nachtruhe und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
4. Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmässigen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.