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Artikel 28 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Abgangsentschädigung

Treueprämien und Abgangsentschädigung
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Artikel 28 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Abgangsentschädigung

1. Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeitnehmer oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses eines mindestens 50 jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten

a) 2 Monatslöhne bei 20-25 Dienstjahren

b) 3 Monatslöhne bei 26-30 Dienstjahren

c) 4 Monatslöhne bei 31-35 Dienstjahren

d) 5 Monatslöhne bei 36-40 Dienstjahren

e) 6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren

2. Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, ist Artikel 339b Absatz 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) anwendbar.

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