20.1311
CH-UR
Artikel 23 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Prämienzahlung
Versicherungen
Artikel 23 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Prämienzahlung
1. Von den Versicherungsprämien der vorgeschriebenen Leistungen bei Krankheit gehen 50 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmers. Das darin enthaltene und während der Lohnzahlungspflicht ausbezahlte Krankengeld kann an den Lohn angerechnet werden. Für Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, bleibt das Anrecht auf notwendige und zumutbare Heimpflege während der Lohnzahlungspflicht bestehen. Prämien für höhere Leistungen als vorgeschrieben gehen grundsätzlich zu Lasten und Nutzniessung des Antragstellers, können aber bei gegenseitigem Einverständnis ebenfalls geteilt werden.
2. Die gesetzlichen und statutarischen Kostenbeteiligungen (z.B. Franchise, Selbstbehalt, Krankenscheingebühr) hat der Arbeitnehmer zu tragen.