20.1311
CH-UR
Artikel 22 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Haftung
Versicherungen
Artikel 22 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Haftung
1. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist. Fehlt der Versicherungsschutz, so haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Umfange der im NAV vorgeschriebenen Leistung.
2. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ist eine solche nicht möglich, so bestimmt der Arbeitgeber die Kasse.