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Artikel 2 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Wirkung

Geltungsbereich und Wirkung
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Artikel 2 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Wirkung

1. Der NAV gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällige abweichende Vereinbarungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für den Arbeitnehmer zur Folge haben.

2. Soweit der NAV keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zusätzlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Obligationenrechts (SR 220).

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