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Artikel 19 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Arbeitsverhinderung

Lohn
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Artikel 19 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Arbeitsverhinderung

1. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber den Lohn wie folgt zu entrichten

2. Nach Beendigung der Probezeit im ersten Dienstjahr für drei Wochen und in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von vier Monaten. Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu erbringen.

3. Bei überjährigen Dienstverhältnissen oder wenn sich der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Fall dem Arbeitgeber zu.

4. Wird der Arbeitnehmer, der in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt, ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat der Arbeitgeber ausserdem Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und in jedem folgenden Dienstjahr für eine weitere Woche bis zur Höchstdauer von drei Monaten. Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu erbringen.

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