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Artikel 18 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Auszahlung des Lohnes

Lohn
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Artikel 18 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Auszahlung des Lohnes

1. Der Lohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.

2. Dem Arbeitnehmer ist gleichzeitig eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen.

3. Bei Todesfall des Arbeitnehmers besteht die Lohnzahlungspflicht nach Artikel 338 des Schweizerischen Obligationenrechts.

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