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Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Feiertag

Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Urlaub
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Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Feiertag

1. Wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht auf einen üblichen Ruhetag fällt, beansprucht wird, ist ihm zusätzlich ein freier Halbtag zu gewähren.

2. Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen.

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