20.1311
CH-UR
Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Feiertag
Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Urlaub
Artikel 16 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Feiertag
1. Wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht auf einen üblichen Ruhetag fällt, beansprucht wird, ist ihm zusätzlich ein freier Halbtag zu gewähren.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen.