Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.1311 CH-UR

Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Freizeit

Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Urlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Freizeit

1. Pro Arbeitswoche hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eineinhalb freie Tage. In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage je Monat auf einen Sonntag fallen.

2. Wird der Arbeitnehmer verpflichtet, an einem Sonntag zu arbeiten, ist ein zusätzlicher halber Ruhetag zu gewähren.

3. Als halber Ruhetag gilt die Zeit ab 12:00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe. An halben Ruhetagen darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen.

4. Bei der Festsetzung der Freizeit ist nach Möglichkeit auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Mit seiner Zustimmung können mehrere freie Halbtage zusammengelegt werden.

← Artikel 12 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Geltungsbereich Artikel 14 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →