20.1311
CH-UR
Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer - Freizeit
Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Urlaub
Artikel 13 Reglement über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer · Freizeit
1. Pro Arbeitswoche hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eineinhalb freie Tage. In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage je Monat auf einen Sonntag fallen.
2. Wird der Arbeitnehmer verpflichtet, an einem Sonntag zu arbeiten, ist ein zusätzlicher halber Ruhetag zu gewähren.
3. Als halber Ruhetag gilt die Zeit ab 12:00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe. An halben Ruhetagen darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen.
4. Bei der Festsetzung der Freizeit ist nach Möglichkeit auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Mit seiner Zustimmung können mehrere freie Halbtage zusammengelegt werden.