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20.1111 KAVCAV CH-UR

Artikel 9 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Rechtsmittel: nach Unfallversicherungsgesetz

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Artikel 9 KAV · Rechtsmittel: nach Unfallversicherungsgesetz

1. Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes und der zuständigen Direktion kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrecht.

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