20.1111
KAVCAV
CH-UR
Artikel 8 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Rechtsmittel: nach Arbeitsgesetz
Artikel 8 KAV · Rechtsmittel: nach Arbeitsgesetz
1. Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes kann bei der zuständigen Direktion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2. Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
3. Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion und des Regierungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
4. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).