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20.1111 KAVCAV CH-UR

Artikel 6 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Arbeitsgesetzliche Feiertage

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Artikel 6 KAV · Arbeitsgesetzliche Feiertage

1. Als kantonale arbeitsgesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

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