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20.1111 KAVCAV CH-UR

Artikel 5 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden

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Artikel 5 KAV · Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden

1. Das zuständige Amt kann der zuständigen Gemeindebaubehörde beantragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.

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