20.1111
KAVCAV
CH-UR
Artikel 5 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden
Artikel 5 KAV · Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden
1. Das zuständige Amt kann der zuständigen Gemeindebaubehörde beantragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.