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20.1111 KAVCAV CH-UR

Artikel 3 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Vollzugsorgane: zuständiges Amt

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Artikel 3 KAV · Vollzugsorgane: zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt vollzieht die Bundesgesetzgebung nach Artikel 1.

2. Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Insbesondere erteilt es die Bewilligungen, die nach den Vorschriften des Bundesrechts von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Es führt Beratungen durch, nimmt Meldungen entgegen und trifft die notwendigen Anordnungen.

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