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20.1111 KAVCAV CH-UR

Artikel 2 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Vollzugsorgane: zuständige Direktion

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Artikel 2 KAV · Vollzugsorgane: zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung nach Artikel 1 aus.

2. Sie verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

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