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20.1111 KAVCAV CH-UR

Artikel 10 Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Einigungsamt

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Artikel 10 KAV · Einigungsamt

1. Die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten und die Auslegung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen richten sich nach der Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes (RB 20.1101).

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