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20.1111 KAVCAV CH-UR

Kantonale Arbeitsverordnung (KAV) - Zweck (KAV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und jene über die Unfallversicherung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung nach Artikel 1 aus.

2. Sie verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

1. Das zuständige Amt vollzieht die Bundesgesetzgebung nach Artikel 1.

2. Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Insbesondere erteilt es die Bewilligungen, die nach den Vorschriften des Bundesrechts von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Es führt Beratungen durch, nimmt Meldungen entgegen und trifft die notwendigen Anordnungen.

1. Die Vollzugsorgane können die Gemeinden und die Organe der Polizei zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.

1. Das zuständige Amt kann der zuständigen Gemeindebaubehörde beantragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.

1. Als kantonale arbeitsgesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

1. Die Gebühren für Bewilligungen, Genehmigungen, Begutachtungen und andere Verfügungen richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

1. Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes kann bei der zuständigen Direktion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

2. Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

3. Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion und des Regierungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

4. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

1. Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes und der zuständigen Direktion kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrecht.

1. Die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten und die Auslegung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen richten sich nach der Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes (RB 20.1101).

1. Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 27. Oktober 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt.

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