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20.1103 CH-UR

Artikel 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Artikel 2 Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Das kantonale Arbeitsamt prüft die Eingaben, verlangt die allenfalls notwendigen Ergänzungen und stellt der Gewerbedirektion Antrag. Diese veröffentlicht das Begehren auf Kosten des Antragstellers im kantonalen Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen.

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