Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.1101 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Bezüglich des Ausstandes gelten die Bestimmungen des kantonalen Ausstandsgesetzes (RB 2.2321).

← Artikel 8 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes Kanton Uri 20.1101 Artikel 10 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →