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20.1101 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 8 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Reisevergütung und Taggelder richten sich nach dem für die kantonalen Behörden geltenden Tarif (RB 2.2251).

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