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20.1101 CH-UR

Artikel 7 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 7 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Das Einigungsamt beurteilt jeden in seine Kompetenz fallenden Kollektivstreit

a) von Amtes wegen, sobald es von dem Streite Kenntnis erhält

b) wenn es von einer Partei angerufen wird

c) auf Begehren des Regierungsrates

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