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20.1101 CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 6 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Über die Verhandlungen des Einigungsamtes führt ein vom Regierungsrat bezeichneter Sekretär Protokoll.

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