20.1101
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 5 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Für die im Fabrikgesetz, Artikel 30 (SR [821.41](https://db.clex.ch/link/Bund/821.41/de)), vorgesehenen Obliegenheiten ernennt jede Partei für den einzelnen, an das Einigungsamt kommenden Fall noch je ein nicht ständiges Mitglied, das wie die ständigen Mitglieder Sitz und Stimme hat.
2. Wenn eine Partei innerhalb der ihr bestimmten Frist das ihr zukommende nicht ständige Mitglied nicht bezeichnet, so wird dasselbe vom Präsidenten und den ständigen Mitgliedern des Einigungsamtes gewählt[[2]](#paragraphtext_content_fn_1212_2_2_c).