20.1101
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 4 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Das kantonale Einigungsamt besteht aus einem Unparteiischen als Präsidenten und zwei ständigen Mitgliedern.
2. Für den Präsidenten und beide ständige Mitglieder sind Ersatzmänner zu bezeichnen.
3. Der Präsident, die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und zwar die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner in gleicher Zahl aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern, nach den Vorschlägen der betreffenden Interessentenverbände. Diese Vorschläge sind für den Regierungsrat nicht verbindlich.