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20.1101 CH-UR

Artikel 3 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 3 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Sofern mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle errichten, so tritt sie für die Beteiligten an Stelle des kantonalen Einigungsamtes.

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