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20.1101 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 2 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen, einem oder mehreren Inhabern von im Kanton gelegenen industriellen, kaufmännischen oder gewerblichen Betrieben und ihren Arbeitern oder Angestellten über die Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse etc. unter Ausschluss von Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur.

2. Öffentliche Verwaltungen, sowie kaufmännische und gewerbliche Betriebe mit weniger als 5 Arbeitern oder Angestellten fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

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