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20.1101 CH-UR

Artikel 18 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 18 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Sind die Streitparteien damit einverstanden, so urteilt das Einigungsamt als Schiedsgericht. Es werden hiebei die über das Verfahren vor dem Einigungsamt aufgestellten Vorschriften beobachtet. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist inappellabel und wie ein ordentliches Gerichtsurteil vollstreckbar.

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