20.1101
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 17 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Wird der Vergleichsvorschlag innert 8 Tagen seit der Eröffnung von keiner Seite abgelehnt, so gilt er als angenommen.