Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.1101 CH-UR

Artikel 17 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 17 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Wird der Vergleichsvorschlag innert 8 Tagen seit der Eröffnung von keiner Seite abgelehnt, so gilt er als angenommen.

← Artikel 16 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes Kanton Uri 20.1101 Artikel 18 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →