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20.1101 CH-UR

Artikel 16 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 16 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Der Vermittlungsvorschlag wird den Parteien mündlich eröffnet, oder wenn sie abwesend sind, schriftlich zugefertigt. Wenn ein Schriftenwechsel vorausgegangen ist, so ist der Vorschlag in der Regel schriftlich mitzuteilen.

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