20.1101
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 14 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Nach Schluss der Parteianbringen schreitet das Amt zur Prüfung der angetragenen Beweise und nimmt sie, soweit sie von Rechtsbedeutung erscheinen, entgegen. Es ist auch berechtigt, von Amtes wegen Beweisaufnahmen und Expertisen anzuordnen.