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20.1101 CH-UR

Artikel 13 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 13 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Die Verhandlungen werden wechselseitig und mündlich geführt. Das Einigungsamt ist aber befugt, in wichtigen Fällen einen mehrfachen Schriftenwechsel anzuordnen.

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