20.1101
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 13 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Die Verhandlungen werden wechselseitig und mündlich geführt. Das Einigungsamt ist aber befugt, in wichtigen Fällen einen mehrfachen Schriftenwechsel anzuordnen.