20.1101
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 12 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Das Verfahren ist öffentlich. Die Beratung und die Beschlussfassung aber geheim. Die Kosten fallen zu Lasten des Kantons.