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20.1101 CH-UR

Artikel 12 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 12 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Das Verfahren ist öffentlich. Die Beratung und die Beschlussfassung aber geheim. Die Kosten fallen zu Lasten des Kantons.

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