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20.1101 CH-UR

Artikel 11 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 11 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Der Obmann ladet die Parteien vor das Amt und leitet die Verhandlungen. Die Vorgeladenen (Parteien, Zeugen, Experten etc.) sind bei einer Busse von 10 Franken-200 Franken verpflichtet, vor dem Einigungsamt zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und zu verhandeln.

2. Die vom Einigungsamt ausgefällte Busse kann nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zur gerichtlichen Beurteilung weitergezogen werden.

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