20.1101
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 10 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Bei drohendem Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten sind die Streitparteien verpflichtet, unverzüglich dem Obmann Mitteilung zu machen.