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20.1101 CH-UR

Artikel 10 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 10 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Bei drohendem Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten sind die Streitparteien verpflichtet, unverzüglich dem Obmann Mitteilung zu machen.

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