20.1101
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
Artikel 1 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes
1. Zur Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen wird ein ständiges kantonales Einigungsamt errichtet.