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20.1101 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

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Artikel 1 Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

1. Zur Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen wird ein ständiges kantonales Einigungsamt errichtet.

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