Artikel 9 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Fakultative Zugehörigkeit zur PK Uri
Artikel 9 Pensionskassenverordnung, PKV · Fakultative Zugehörigkeit zur PK Uri
1. Die Kassenkommission kann mit weiteren Arbeitgebenden, die im öffentlichen Interesse tätig sind, einen Anschlussvertrag abschliessen.
2. Diese angeschlossenen Arbeitgebenden haben ihr gesamtes versicherungspflichtiges Personal bei der PK Uri zu versichern. Vorbehalten bleibt Absatz 3. Im Anschlussvertrag kann die für die Versicherungspflicht massgebende untere Einkommensgrenze herabgesetzt werden.
3. Der Anschlussvertrag kann vorsehen, dass die oder der Arbeitgebende klar umschriebene Gruppen von Personal bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert. Diese Gruppe muss im Anschlussvertrag definiert werden.
4. Die versicherten Personen bzw. Rentnerinnen und Rentner der angeschlossenen Arbeitgebenden haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die versicherten Personen bzw. Rentnerinnen und Rentner der obligatorisch zur PK Uri zugehörenden Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 2.