2.4221
PKVOCPRCP
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Obligatorische Zugehörigkeit zur PK Uri
Zugehörigkeit und versicherter Lohn
Artikel 8 Pensionskassenverordnung, PKV · Obligatorische Zugehörigkeit zur PK Uri
1. Obligatorisch bei der PK Uri zu versichern sind die Behördenmitglieder und das Personal des Kantons Uri, der Einwohnergemeinden und der öffentlichen Schulen, soweit sie der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG unterstehen.
2. Das Personal selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten des kantonalen Rechts ist obligatorisch zu versichern, soweit es die besondere Gesetzgebung vorsieht.
3. Für die Mitglieder des Regierungsrats regelt der Landrat das Nähere durch Verordnung.