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2.4221 PKVOCPRCP CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Zusammensetzung und Wahl

Organisation
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Artikel 5 Pensionskassenverordnung, PKV · Zusammensetzung und Wahl

1. Die Kassenkommission besteht aus zehn Mitgliedern, die sich paritätisch aus dem Kreis der Arbeitgebenden und aus dem Kreis der versicherten Personen zusammensetzen.

2. Der Regierungsrat wählt die fünf Mitglieder aus dem Kreis der Arbeitgebenden. Diese sind Mitglieder der exekutiven Instanz der Arbeitgebenden, die der PK Uri angehören.

3. Die versicherten Personen wählen die fünf Mitglieder aus dem Kreis der versicherten Personen. Die Kassenkommission erlässt dazu ein Wahlreglement.

4. Die Mitglieder der Kassenkommission werden auf die für die ständigen Kommissionen des Regierungsrats geltende Amtsdauer gewählt. Sie sind wieder wählbar.

5. Die Kassenkommission konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Arbeitgebenden und aus dem Kreis der versicherten Personen gebildet.

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