2.4221
PKVOCPRCP
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Rechtspflege
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Pensionskassenverordnung, PKV · Rechtspflege
1. Streitigkeiten zwischen der PK Uri, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.
3. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
4. Vor Klageeinreichung kann die Kassenkommission um Vermittlung angerufen werden.