2.4221
PKVOCPRCP
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Stichtag und Dauer der Sanierung
Ausserordentliche Finanzierung / Sanierung
Artikel 17 Pensionskassenverordnung, PKV · Stichtag und Dauer der Sanierung
1. Als Stichtag zur Festlegung des mutmasslichen Deckungsgrads gilt der 30. November.
2. Sanierungsmassnahmen werden jeweils für ein ganzes Kalenderjahr beschlossen und gelten für das folgende Kalenderjahr.
3. Sobald am 30. November ein mutmasslicher Deckungsgrad von 100 Prozent erreicht wird, sind die Sanierungsmassnahmen ab dem Folgejahr abzusetzen.