2.4221
PKVOCPRCP
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Sanierungsbeteiligung durch Arbeitgebende
Ausserordentliche Finanzierung / Sanierung
Artikel 16 Pensionskassenverordnung, PKV · Sanierungsbeteiligung durch Arbeitgebende
1. Erfolgt eine Minderverzinsung, erbringen die Arbeitgebenden in jedem Kalenderjahr der Minderverzinsung eine Sanierungsbeteiligung.
2. Die Beteiligung wird für jeden Arbeitgebenden separat ermittelt und entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der am 31. Dezember des Vorjahrs vorhandenen Freizügigkeitsleistungen der versicherten Personen des entsprechenden Arbeitgebenden mit dem Zinssenkungssatz (Art. 15) multipliziert wird.